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Satzung

Die Liberale Hochschulgruppe bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der
Bundesrepublik Deutschland und zu den Prinzipien des Liberalismus.
Im Rahmen einer liberalen Bildungspolitik setzt sich die Liberale Hochschulgruppe für die
Belange der Studierenden und für eine Stärkung der Eigenverantwortlichkeit des Einzelnen,
auf der Basis einer Verbesserung der Chancengleichheit, ein. Sie will durch Eintreten für die
Würde des Menschen, Toleranz und Pluralismus Vorbild für eine faire politische
Auseinandersetzung an der Hochschule sein.

1. Allgemeines:

  • Die Gruppierung führt den Namen „Liberale Hochschulgruppe Dresden“ (LHG Dresden).
  • Der Sitz der Liberalen Hochschulgruppe ist Dresden.

2. Zweck und Ziele:

  • Die LHG Dresden ist eine politisch orientierte Hochschulgruppe, die für eine liberale und
    tolerante Geisteshaltung eintritt. Demokratie und Eigenverantwortung sind elementare
    Grundsätze der LHG Dresden. Die LHG Dresden vertritt studienrelevante Interessen der
    Dresdner Studenten und setzt sich für deren politische, wirtschaftliche und soziale Belange
    ein.
  • Die LHG Dresden ist weder parteilich, religiös noch fachlich gebunden.
  • Die Ziele sollen dabei insbesondere durch Mitarbeit in den Hochschulgremien und durch
    themenbezogene Veranstaltungen verfolgt werden.

3. Mitgliedschaft:

  • Mitglied der LHG Dresden kann jeder werden, der an einer Dresdner Hochschule
    immatrikuliert ist und die freiheitlich demokratischen Grundsätze achtet.
  • Die LHG Dresden steht allen Studierenden offen, die sich zu einer liberalen und toleranten
    Gesellschaft bekennen.
  • Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der LHG Dresden und in einer hochschulpolitischen
    Gruppierung, die mit der LHG Dresden konkurriert, ist ausgeschlossen.

4. Erwerb der Mitgliedschaft

  • Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftlichen Antrag.
  • Der Vorstand oder die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über die
    Aufnahme neuer Mitglieder.
  • Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.
  • Ein Antrag auf Aufnahme kann nur stellen, wer die liberalen Grundsätze nach § 2 achtet.

5. Beendigung der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluss, Exmatrikulation oder Beitritt zu
    einer konkurrierenden Gruppierung.
  • Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich erklärt werden.
  • Der Vorstand kann den Ausschluss eines Mitglieds mit einfacher Mehrheit beschließen,
    wenn dieses in seinem Auftreten oder Handeln gegen die liberalen Grundsätze des § 2
    verstößt.

6. Rechte und Pflichten der Mitglieder:

  • Jedes Mitglied besitzt bei Mitgliederversammlungen ein Stimm-, Antrags, Rede- und
    Fragerecht.
  • Jedes Mitglied hat das Recht an allen Veranstaltungen der LHG Dresden teilzunehmen
    sowie für Ämter der LHG Dresden und für die LHG Dresden bei Hochschulwahlen zu
    kandidieren.
  • Jedes Mitglied hat das Recht die Ziele und Zwecke der LHG Dresden aktiv zu fördern und
    sich an der Arbeit der LHG Dresden zu beteiligen.

7. Mitgliedsbeitrag:

  • Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben

8. Organe der LHG Dresden:

  • Die Organe der LHG Dresden sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

9. Vorstand:

  • Der Vorstand der LHG Dresden besteht aus einer/m Vorsitzenden und einer/m
    stellvertretenden Vorsitzenden und einer/m Schatzmeister/in. Die Mitgliederversammlung
    kann zusätzlich bis zu zwei Beisitzer wählen.
  • Der Vorstand vertritt die LHG Dresden gerichtlich und außergerichtlich. Er soll die
    Beschlüsse der Mitgliederversammlung umsetzen.
  • Der Vorstand tagt auf Einladung der/des Vorsitzenden. Er ist beschlussfähig, wenn
    mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind und sich darunter die/der Vorsitzende
    oder die/der stellvertretende Vorsitzende befindet.
  • Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl mit
    einfacher Mehrheit für die Dauer eines Jahres gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl
    eines neuen Vorstandes im Amt. Bei Stimmengleichheit wird ein zweiter Wahlgang
    durchgeführt. Bei erneuter Stimmengleichheit wird ein dritter Wahlgang durchgeführt.
    Liegt erneut Stimmengleichheit vor, entscheidet das Los.
  • Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann die Mitgliederversammlung für die
    restliche Amtszeit ein Ersatzmitglied wählen. Scheidet der/die Vorsitzende bzw.
    Schatzmeister/in vorzeitig aus, muss von der Mitgliederversammlung zwingend ein/e
    neue/r Vorsitzende/r bzw. Schatzmeister/in gewählt werden. Scheiden mehr als die Hälfte
    der Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, muss die Mitgliederversammlung so viele
    Ersatzvorstandsmitglieder wählen, dass der Vorstand mindestens halb so viele Mitglieder
    hat, wie er ursprünglich nach der letzten ordentlichen Wahl hatte. Scheidet der komplette
    Vorstand aus, endet die Amtszeit und die/der bisherige Vorsitzende oder sein/e
    Stellvertreter/in muss eine Mitgliederversammlung zur Neuwahl eines Vorstands
    einberufen

10. Mitgliederversammlung:

  • Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal pro Kalenderjahr stattfinden.
  • Zur Mitgliederversammlung müssen alle Mitglieder schriftlich eingeladen werden. Der
    Einladung soll die Tagesordnung beiliegen. Die Ladungsfrist beträgt 14 Tage.
  • Für die Organisation und Durchführung der Mitgliederversammlung ist der Vorstand
    verantwortlich.
  • Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand finanziell und politisch entlasten.
  • Der Vorstand muss auf der Mitgliederversammlung über die Tätigkeit der LHG Dresden
    seit der letzten Mitgliederversammlung Bericht erstatten.
  • Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 aller
    stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und satzungsgemäß eingeladen wurde.
  • Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen
    Stimmen, sofern diese Satzung nichts anderes vorschreibt.

11. Finanzen:

  • Der Vorstand soll sich um das Eintreiben von Spenden und sonstigen Zuwendungen zur
    Finanzierung der Aktivitäten der LHG Dresden bemühen.
  • Sämtliche finanzielle Mittel der LHG Dresden dürfen nur zweckgebunden im Sinne von §
    2 verwendet werden. Der Vorstand hat die Einhaltung dieses Gebotes zu überwachen.
  • Der/die Schatzmeister/in ist für die treuhänderische Verwahrung der finanziellen Mittel der
    LHG Dresden verantwortlich.
  • Alle Ausgaben bedürfen eines Vorstandsbeschlusses. Hiervon abweichend kann der
    Vorstand einzelne Mitglieder der LHG Dresden per Beschluss berechtigen über finanzielle
    Mittel in einem angemessenen Rahmen eigenverantwortlich zu verfügen
  • Die/der Schatzmeister/in muss auf der Mitgliederversammlung Auskunft über die
    finanzielle Situation der LHG Dresden geben und Rechenschaft über die Verwendung der
    Mittel ablegen

12 Satzungsänderung:

  1. Die Satzung kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 der
    abgegebenen Stimmen geändert werden.
  2. Die Satzung kann nicht abgeschafft werden.
  3. Satzungsänderungen dürfen liberalen und demokratischen Grundsätzen nicht
    widersprechen.

13. Auflösung der LHG Dresden:

  1. Die LHG Dresden wird aufgelöst, wenn dies auf der Mitgliederversammlung beantragt wird
    und dieser Antrag die Zustimmung aller Anwesenden erhält.
  2. Nach beschlossener Auflösung ist der letzte gewählte Vorstand für die Abwicklung der
    LHG Dresden verantwortlich.
  3. Das Vermögen der LHG Dresden fällt nach erfolgter Abwicklung dem Kreisverband der
    Jungliberalen Aktion Dresden zu.

14. Salvatorische Klausel:

  1. Sollten Teile dieser Satzung nichtig sein, hat dies keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit
    aller übrigen Vorschriften.
  2. Nichtige Bestimmungen sind ihrem Sinn entsprechend auszulegen.

15. Formvorschriften:

  • Zur Wahrung der Schriftform genügt die Textform im Sinne von §126b BGB.

16. Inkrafttreten:

  • Diese Satzung tritt mit Beschluss vom 09.11.2010 in Kraft und ersetzt alle vorherigen Satzungen.